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Tel.: +49 • (0)911 • 8889441  info@kloeppeln-in-franken.de  
 
Postanschrift 
 
Fränkischer Klöppelverband e.V. •
Geschäftsstelle •
Albrecht-Achilles-Str. 24a
DE-90455 Nürnberg 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
1. Der Verein führt den Namen "Fränkischer Klöppelverband".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
    "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
4. Der Verein wurde am 01.10.2013 errichtet.
5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 
6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 Zweck des Vereins 
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung und versteht sich als demokratisch organisierte und demokratisch wirkende Interessenvertretung der Klöppelnden und aller auf dem Klöppelgebiet Arbeitenden. In besonderer Weise verpflichtet er sich dem Klöppeln in der bayerisch-fränkischen Traditionsregion, ihrer Bewahrung und schöpferischen Weiterentwicklung der traditionellen- und modernen Klöppelspitze, um die traditionelle Handwerkskunst des Klöppelns in Deutschland, dem Bundesland Bayern und der Region Franken zu erhalten, zu pflegen, zu fördern, zu erforschen und auf adäquate Weise weiterzugeben. In diesem Sinne stellt er sich der Gesamtheit des Erbes einer der traditionellen deutschen- und europäischen Klöppelregionen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme der Mitglieder an regelmäßigen Kursen, Lehrgängen und Workshops.
4. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder national und international. Er arbeitet zu diesem Zweck eng mit anderen Klöppelverbänden zusammen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,00 Euro im Jahr erhalten.
8. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
9. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.  
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
3. Der Verein besteht aus: a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung  des 18. Lebensjahres c) Ehrenmitgliedern 
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung 
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
6. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.  
 
§ 5 Rechte und Pflichten 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils gemäß der Beitragsordnung im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge 
 
1. Von den Mitgliedern werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit  

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 


§ 8 Organe des Vereins 

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung 
 
§ 9 Der Vorstand 

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen 1. Vorsitzenden.
4. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. 
 
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
2. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein von ihm/ihr zu bestimmender Vertreter.
6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
8. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die protokollierten Vorstandsbeschlüsse einzusehen. 
 
§ 10 Amtsdauer des Vorstands 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. 
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer.
c) Wahl der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und Umlagen.
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern. 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
3. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
5. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
7. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
8. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

11. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
12. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
14. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 

§ 17 Ehrenmitglieder 

1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. 3. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 

§ 18 Rechnungsprüfung 

1. Die Überprüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses wird zwei Rechnungsprüfern, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, übertragen.
2. Sie haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle Konten, Bücher und Buchungsunterlagen des Vereins einzusehen.
3. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht ihrer Tätigkeit, der einen Vorschlag zur Beschlussfassung über die Entlastung des Kassenwarts (Kassiers) enthalten muss. 

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die 1. Vorsitzende und ein 
weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, je zur Hälfte von 50% zu 50%.
a) an die Bürgerstiftung Nürnberg (BSN), Nordring 98, 90409 Nürnberg
b) an den Klabautermann e.V., Am Klinikum Nürnberg-Süd die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 20 Inkrafttreten 

1. Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 01. Oktober 2013 in der tagenden Gründungsversammlung beschlossen. 2. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg wirksam.  
Nürnberg, 01. Oktober.2013   
Die Satzung des Fränkischer Klöppelverbandes in der Fassung vom 01.10.2013 erfüllt gem. Feststellungsbescheid des Zentralfinanzamt Nürnberg vom 30.10.2013 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59,60 und 61 AO (Abgabeordnung).

 
 


 

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